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Wie hoch das Elterngeld 2026 ausfällt, wer Anspruch hat und wie Sie es beantragen – mit Basiselterngeld, ElterngeldPlus, Partnerschaftsbonus, Bezugsdauer, Einkommensgrenze und allen Fristen verständlich erklärt.
Ein Kind verändert alles – auch die Finanzen. In den ersten Monaten nach der Geburt fällt bei vielen Familien ein Einkommen ganz oder teilweise weg, während gleichzeitig neue Ausgaben entstehen. Genau hier setzt das Elterngeld an: Es soll den Verdienstausfall abfedern und Müttern wie Vätern die Freiheit geben, sich in Ruhe um ihr Kind zu kümmern. Doch die Regeln sind über die Jahre komplexer geworden, und gerade für Geburten ab 2025 und 2026 haben sich wichtige Details verändert. Dieser Leitfaden erklärt Schritt für Schritt, wie hoch das Elterngeld ausfällt, wer Anspruch hat, wie der Antrag läuft – und worauf Sie bei der neuen Einkommensgrenze unbedingt achten sollten.
Die schnelle Antwort: Das Basiselterngeld beträgt in der Regel zwischen 300 und 1.800 Euro im Monat und ersetzt meist rund 65 Prozent des wegfallenden Nettoeinkommens. Sie erhalten es für 12 Monate, mit den zwei Partnermonaten sogar 14 Monate. Für Geburten ab dem 1. April 2025 gilt eine Einkommensgrenze von 175.000 Euro zu versteuerndem Einkommen – sowohl für Paare als auch für Alleinerziehende.
Elterngeld ist eine der wichtigsten Familienleistungen in Deutschland – und zugleich eine, bei der viele Eltern unsicher sind. Wie viel steht mir zu? Lohnt sich ElterngeldPlus? Wann muss ich den Antrag stellen? Bevor wir in die Details gehen, hier die zentralen Zahlen auf einen Blick.
- 1.800 Euro — monatlicher Höchstbetrag beim Basiselterngeld
- 300 Euro — monatlicher Mindestbetrag, auch ohne vorheriges Einkommen
- 175.000 Euro — Einkommensgrenze (zu versteuerndes Einkommen) für Geburten ab April 2025
- 14 Monate — Höchstbezugsdauer beim Basiselterngeld inklusive Partnermonate
Was ist Elterngeld überhaupt?
Elterngeld ist eine staatliche Leistung, die Eltern nach der Geburt ihres Kindes finanziell unterstützt. Der Grundgedanke ist einfach: Wer nach der Geburt beruflich kürzertritt oder ganz aussetzt, verliert Einkommen – und das Elterngeld gleicht einen Teil dieses Verlusts aus. Es richtet sich an Mütter und Väter gleichermaßen und soll auch Vätern den Weg in eine aktive Familienrolle erleichtern.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Elterngeld und Elternzeit. Die Elternzeit ist die unbezahlte Freistellung von der Arbeit, auf die Beschäftigte gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Rechtsanspruch haben. Das Elterngeld dagegen ist die Geldleistung, die Sie während dieser Zeit vom Staat erhalten. Beide hängen eng zusammen, sind aber rechtlich getrennt – und werden auch bei unterschiedlichen Stellen beantragt.
Gut zu wissen: Elterngeld ist keine Sozialleistung im engeren Sinne und nicht von Bedürftigkeit abhängig. Es ist eine Familienleistung, die grundsätzlich allen Eltern zusteht, die die Voraussetzungen erfüllen – unabhängig davon, ob sie vorher berufstätig waren oder nicht.
Das Elterngeld gibt es in drei Varianten, die sich kombinieren lassen: das Basiselterngeld, das ElterngeldPlus und den Partnerschaftsbonus. Welche Kombination sich lohnt, hängt stark von Ihrer Lebenssituation ab – dazu später mehr.
Wer hat Anspruch auf Elterngeld?
Grundsätzlich können alle Eltern Elterngeld bekommen, die vier Bedingungen erfüllen. Diese Voraussetzungen gelten unverändert auch 2026.
- Betreuung im eigenen Haushalt: Sie leben mit Ihrem Kind in einem Haushalt und betreuen es selbst.
- Keine oder reduzierte Erwerbstätigkeit: Sie arbeiten während des Bezugs nicht oder höchstens 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt.
- Wohnsitz in Deutschland: Sie wohnen selbst in Deutschland (mit einigen Ausnahmen etwa für Grenzpendler und entsandte Arbeitnehmer).
- Einkommensgrenze eingehalten: Ihr zu versteuerndes Einkommen liegt unter der maßgeblichen Grenze.
Anspruch haben nicht nur leibliche Eltern, sondern in bestimmten Fällen auch Adoptiveltern, Stiefeltern sowie – in Härtefällen etwa bei schwerer Krankheit der Eltern – Großeltern, Onkel oder Tanten. Auch Selbstständige, Studierende, Arbeitslose und Menschen ohne vorheriges Einkommen können Elterngeld erhalten; sie bekommen dann in der Regel den Mindestbetrag.
Achtung: Für nicht-deutsche Staatsangehörige hängt der Anspruch vom Aufenthaltstitel ab. Wer eine Niederlassungserlaubnis oder eine zur Erwerbstätigkeit berechtigende Aufenthaltserlaubnis besitzt, hat meist Anspruch. Bei anderen Titeln lohnt sich die Nachfrage bei der Elterngeldstelle.
Wie hoch ist das Elterngeld?
Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Einkommen, das Ihnen nach der Geburt fehlt. Das Basiselterngeld ersetzt in der Regel rund 65 Prozent des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens vor der Geburt. Es beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro im Monat.
Der Ersatzsatz ist gestaffelt und fällt für Geringverdienende höher aus. Wer vor der Geburt weniger verdient hat, bekommt einen größeren Anteil ersetzt:
- Ab etwa 1.240 Euro Nettoeinkommen liegt der Ersatzsatz bei 65 Prozent.
- Zwischen rund 1.000 und 1.200 Euro steigt er auf bis zu 67 Prozent.
- Unter 1.000 Euro erhöht sich der Satz schrittweise weiter, bei sehr niedrigen Einkommen bis auf 100 Prozent.
Zur Berechnung wird das Nettoeinkommen nach oben gedeckelt: Als Bemessungsgrundlage werden monatlich in der Regel höchstens rund 2.770 Euro herangezogen. Wer deutlich mehr verdient, erreicht deshalb den Höchstbetrag von 1.800 Euro, bekommt aber nicht mehr.
Gut zu wissen: Auch Eltern, die vor der Geburt gar nicht erwerbstätig waren, erhalten den Mindestbetrag von 300 Euro pro Monat beim Basiselterngeld – beziehungsweise 150 Euro beim ElterngeldPlus. Dieser Sockelbetrag ist unabhängig vom früheren Verdienst.
Basiselterngeld im Detail
Das Basiselterngeld ist die klassische und für viele Familien naheliegende Variante. Es wird für die ersten Lebensmonate des Kindes gezahlt und eignet sich vor allem für Eltern, die in dieser Zeit gar nicht oder nur sehr wenig arbeiten möchten.
Ein Elternteil kann zwischen mindestens 2 und höchstens 12 Monaten Basiselterngeld beziehen. Nehmen sich beide Eltern gemeinsam Zeit, kommen zwei weitere sogenannte Partnermonate hinzu – dann sind insgesamt 14 Monate möglich. Diese 14 Monate können die Eltern frei untereinander aufteilen, wobei ein Elternteil höchstens 12 Monate für sich beanspruchen darf.
Tipp: Alleinerziehende, die das alleinige Sorge- oder Aufenthaltsrecht haben und bei denen das Kind lebt, können die vollen 14 Monate Basiselterngeld allein in Anspruch nehmen. So geht der Vorteil der Partnermonate nicht verloren.
Eine wichtige Neuregelung betrifft den gleichzeitigen Bezug: Für Geburten seit dem 1. April 2024 dürfen beide Elternteile nur noch für maximal einen Monat innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate gleichzeitig Basiselterngeld beziehen. Ausnahmen gelten für besondere Situationen wie Mehrlinge, Frühgeburten oder Kinder mit Behinderung.
ElterngeldPlus – länger, aber niedriger
Das ElterngeldPlus ist die flexible Alternative für Eltern, die früh wieder in Teilzeit einsteigen möchten. Die Grundidee: Sie erhalten pro Monat höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes, dafür aber doppelt so lange. Aus einem Basiselterngeldmonat werden also zwei ElterngeldPlus-Monate.
Das ElterngeldPlus beträgt in der Regel zwischen 150 und 900 Euro monatlich. Es lohnt sich besonders, wenn Sie neben der Kinderbetreuung in Teilzeit arbeiten – denn anders als beim Basiselterngeld wird das ElterngeldPlus durch einen Teilzeitverdienst oft nicht so stark gekürzt. Wer parallel arbeitet, bekommt beim Basiselterngeld schnell nur noch den Mindestbetrag, während das ElterngeldPlus in solchen Fällen häufig die deutlich bessere Wahl ist.
- Doppelte Bezugsdauer: Ein Monat Basiselterngeld entspricht zwei Monaten ElterngeldPlus.
- Halbierter Höchstbetrag: Statt bis zu 1.800 Euro gibt es höchstens rund 900 Euro monatlich.
- Ideal bei Teilzeit: Besonders attraktiv, wenn Sie früh und in Teilzeit wieder einsteigen.
Gut zu wissen: Sie können Basiselterngeld und ElterngeldPlus frei kombinieren. Viele Familien beziehen etwa zunächst einige Monate Basiselterngeld in der intensiven Anfangszeit und wechseln danach ins ElterngeldPlus, sobald ein Elternteil wieder in Teilzeit arbeitet.
Der Partnerschaftsbonus
Der Partnerschaftsbonus ist ein zusätzliches Angebot für Eltern, die sich Beruf und Familie partnerschaftlich teilen. Er besteht aus zusätzlichen ElterngeldPlus-Monaten, die es gibt, wenn beide Eltern gleichzeitig in Teilzeit arbeiten.
Die Voraussetzung: Beide Elternteile arbeiten für 2, 3 oder 4 aufeinanderfolgende Lebensmonate gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt. Für diese Monate erhält jeder Elternteil zusätzliche ElterngeldPlus-Beträge. So können Familien die Bezugszeit weiter verlängern und gleichzeitig beide Partner im Beruf halten.
Achtung: Der Partnerschaftsbonus ist an die Stundengrenzen gebunden. Arbeitet ein Elternteil in einem Monat weniger als 24 oder mehr als 32 Stunden pro Woche, verlieren beide den Bonus für diesen Monat. Es zählt jedoch der Monatsdurchschnitt, nicht jede einzelne Woche – und wenn die Bedingungen für mindestens zwei Monate erfüllt waren, müssen Sie bereits gezahlte Beträge nicht zurückzahlen.
Auch Alleinerziehende können den Partnerschaftsbonus nutzen, wenn sie im entsprechenden Umfang in Teilzeit arbeiten. Für sie entfällt naturgemäß die Bedingung, dass beide Elternteile teilnehmen.
Wie lange gibt es Elterngeld?
Die Bezugsdauer hängt davon ab, welche Variante Sie wählen und wie Sie sie kombinieren. Als grobe Orientierung:
- Basiselterngeld: 12 Monate für einen Elternteil, 14 Monate bei Beteiligung beider Eltern.
- ElterngeldPlus: doppelt so viele Monate wie beim Basiselterngeld, bei geringerem Monatsbetrag.
- Partnerschaftsbonus: 2 bis 4 zusätzliche ElterngeldPlus-Monate, wenn beide Eltern gleichzeitig in Teilzeit arbeiten.
Der Bezugszeitraum beginnt mit dem Tag der Geburt und wird in Lebensmonaten des Kindes gerechnet – nicht in Kalendermonaten. Ein Lebensmonat läuft also beispielsweise vom 15. eines Monats bis zum 14. des Folgemonats, wenn Ihr Kind am 15. geboren wurde. Basiselterngeld können Sie grundsätzlich nur in den ersten 14 Lebensmonaten beziehen, ElterngeldPlus dagegen auch darüber hinaus.
Tipp: Planen Sie die Aufteilung frühzeitig und gemeinsam mit dem Partner oder der Partnerin. Die Kombination aus Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus lässt sich individuell zuschneiden – ein Beratungsgespräch bei der Elterngeldstelle oder ein Online-Rechner helfen, die für Ihre Familie beste Variante zu finden.
Die Einkommensgrenze – wer bekommt kein Elterngeld mehr?
Die Einkommensgrenze ist in den vergangenen Jahren mehrfach abgesenkt worden und daher ein häufiger Streitpunkt. Übersteigt Ihr zu versteuerndes Einkommen die maßgebliche Grenze, entfällt der Anspruch auf Elterngeld vollständig.
Für Geburten ab dem 1. April 2025 gilt eine einheitliche Grenze von 175.000 Euro zu versteuerndem Einkommen – und zwar sowohl für Paare als auch für Alleinerziehende. Nach heutigem Stand gilt dieser Wert unverändert auch für Geburten im Jahr 2026. Zum Vergleich: Für Geburten zwischen dem 1. April 2024 und dem 31. März 2025 lag die Grenze noch bei 200.000 Euro, davor bei 300.000 Euro für Paare.
Achtung: Entscheidend ist das zu versteuernde Einkommen, nicht das Bruttoeinkommen. Das zu versteuernde Einkommen ist deutlich niedriger als der Bruttolohn, weil davon zum Beispiel Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen und Freibeträge abgezogen werden. Den maßgeblichen Wert finden Sie in Ihrem Steuerbescheid. Prüfen Sie im Zweifel den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt.
Wer knapp über der Grenze liegt, sollte genau rechnen: Mitunter lässt sich das zu versteuernde Einkommen durch zulässige Gestaltungen senken. Verbindliche Auskunft gibt hier die Elterngeldstelle, in steuerlichen Fragen die Steuerberatung.
Wie wird das Einkommen berechnet?
Für die Höhe des Elterngeldes zählt das Einkommen vor der Geburt. Wie dieser sogenannte Bemessungszeitraum bestimmt wird, hängt von Ihrer Beschäftigungsart ab.
- Angestellte: Herangezogen werden in der Regel die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt (bei Müttern vor dem Beginn des Mutterschutzes).
- Selbstständige: Maßgeblich ist meist der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum, also in der Regel das letzte Kalenderjahr vor der Geburt.
- Mischeinkünfte: Wer sowohl angestellt als auch selbstständig tätig war, für den gilt in der Regel ebenfalls der Veranlagungszeitraum.
Aus dem Einkommen dieses Zeitraums wird ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen ermittelt. Bestimmte Bestandteile bleiben dabei außen vor, etwa steuerfreie Zuschläge oder Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, die als sonstige Bezüge gelten. Von diesem Durchschnitt wird dann der Ersatzsatz berechnet.
Gut zu wissen: Bestimmte Monate lassen sich auf Antrag aus dem Bemessungszeitraum ausklammern – etwa Monate mit Mutterschaftsgeld, Bezug von Elterngeld für ein älteres Kind oder eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung. Das kann die Bemessungsgrundlage und damit das Elterngeld erhöhen.
Verdienen Sie während des Elterngeldbezugs hinzu, wird dieser Zuverdienst angerechnet. Vereinfacht gesagt: Das Elterngeld ersetzt dann nur die Differenz zwischen dem früheren und dem aktuellen Einkommen. Gerade deshalb ist bei geplanter Teilzeit das ElterngeldPlus häufig die günstigere Wahl.
Der Antrag Schritt für Schritt
Elterngeld gibt es nur auf Antrag – und rückwirkend höchstens für die letzten drei Lebensmonate vor Antragseingang. Wer zu lange wartet, verschenkt also Geld. So gehen Sie vor:
- Zuständige Stelle finden: Zuständig ist die Elterngeldstelle Ihres Bundeslandes beziehungsweise Ihres Wohnorts. Je nach Region heißt sie Elterngeldstelle, Landesamt oder Elterngeldkasse.
- Antrag ausfüllen: Nutzen Sie das Antragsformular Ihres Bundeslandes oder – wo verfügbar – den Online-Dienst ElterngeldDigital beziehungsweise das Landesportal.
- Nachweise beilegen: Legen Sie die Geburtsurkunde, Einkommensnachweise und weitere Unterlagen bei (siehe nächster Abschnitt).
- Aufteilung festlegen: Geben Sie an, wer wann welche Elterngeldvariante beziehen möchte. Eine spätere Änderung ist in Grenzen möglich.
- Antrag einreichen und Bescheid abwarten: Nach Prüfung erhalten Sie einen Bescheid. Die Bearbeitung kann je nach Bundesland und Auslastung einige Wochen dauern.
Tipp: Stellen Sie den Antrag am besten kurz nach der Geburt, sobald die Geburtsurkunde vorliegt. Da rückwirkend nur drei Lebensmonate ausgezahlt werden, sichert ein früher Antrag Ihnen den vollen Anspruch. Beide Elternteile können ihre Anträge gemeinsam auf einem Formular stellen.
Welche Unterlagen brauche ich?
Welche Dokumente die Elterngeldstelle verlangt, kann je nach Bundesland und Einzelfall leicht variieren. In der Regel benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Geburtsurkunde des Kindes im Original, oft in einer speziellen Ausfertigung „für Elterngeld".
- Einkommensnachweise für den Bemessungszeitraum – bei Angestellten die Gehaltsabrechnungen, bei Selbstständigen der Steuerbescheid.
- Bescheinigung der Krankenkasse über Mutterschaftsgeld und den Zeitraum des Mutterschutzes.
- Bescheinigung des Arbeitgebers über den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und die Elternzeit.
- Nachweise über Krankenversicherung und gegebenenfalls Aufenthaltstitel.
Gut zu wissen: Halten Sie Ihre Unterlagen frühzeitig bereit. Fehlende Nachweise sind der häufigste Grund für Verzögerungen bei der Bearbeitung. Viele Elterngeldstellen stellen auf ihrer Website eine Checkliste bereit, die Sie vor dem Antrag durchgehen sollten.
Elterngeld, Mutterschaftsgeld und Kindergeld
Diese drei Leistungen werden oft verwechselt, sind aber klar voneinander zu trennen – und sie beeinflussen sich teilweise gegenseitig.
Das Mutterschaftsgeld erhalten Mütter in der Schutzfrist rund um die Geburt, also meist sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung. In dieser Zeit wird das Mutterschaftsgeld inklusive Arbeitgeberzuschuss auf das Elterngeld angerechnet – für diese Wochen bekommen Mütter also faktisch kein zusätzliches Basiselterngeld. Die Lebensmonate, in denen Mutterschaftsgeld gezahlt wird, gelten automatisch als von der Mutter genutzte Elterngeldmonate.
Das Kindergeld dagegen wird völlig unabhängig vom Elterngeld gezahlt und nicht angerechnet. Sie können also Elterngeld und Kindergeld gleichzeitig beziehen. Das Kindergeld beantragen Sie bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, nicht bei der Elterngeldstelle.
Achtung: Weil das Mutterschaftsgeld angerechnet wird, sollten Mütter die ersten Lebensmonate bei der Aufteilung des Elterngeldes mitdenken. Es kann sinnvoll sein, dass der Vater diese Monate übernimmt oder dass die Mutter später ins ElterngeldPlus wechselt.
Besondere Fälle: Mehrlinge, Frühchen und Adoption
Für einige Lebenssituationen gelten Sonderregeln, die das Elterngeld erhöhen oder die Bezugsbedingungen anpassen.
- Mehrlinge: Bei Zwillingen, Drillingen oder mehr gibt es einen Mehrlingszuschlag von in der Regel 300 Euro pro weiterem Kind und Monat. Der Anspruch besteht aber nur einmal pro Geburt, nicht mehrfach.
- Geschwisterbonus: Leben weitere kleine Kinder im Haushalt, kann sich das Elterngeld durch den Geschwisterbonus erhöhen – meist um 10 Prozent, mindestens aber um 75 Euro monatlich beim Basiselterngeld.
- Frühgeburten: Kommt Ihr Kind deutlich vor dem errechneten Termin zur Welt, können Sie zusätzliche Monate Basiselterngeld erhalten – je früher die Geburt, desto mehr.
- Adoption: Adoptiveltern haben ebenfalls Anspruch. Bei ihnen zählt statt der Geburt der Zeitpunkt, an dem das Kind in den Haushalt aufgenommen wird.
Gut zu wissen: Auch bei Kindern mit Behinderung und in weiteren Härtefällen gelten großzügigere Regeln, etwa beim gleichzeitigen Bezug beider Eltern. Fragen Sie in solchen Fällen unbedingt gezielt bei Ihrer Elterngeldstelle nach den für Sie geltenden Sonderregelungen.
Häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten
Viele Familien verschenken beim Elterngeld bares Geld oder erleben unnötige Verzögerungen. Die häufigsten Stolperfallen lassen sich leicht umgehen.
- Zu spät beantragt: Wer den Antrag mehr als drei Lebensmonate nach der Geburt stellt, verliert rückwirkend Ansprüche.
- Brutto mit zu versteuernd verwechselt: Bei der Einkommensgrenze zählt das zu versteuernde Einkommen laut Steuerbescheid, nicht der Bruttolohn – wer beides verwechselt, schätzt seinen Anspruch falsch ein.
- Falsche Variante gewählt: Wer früh in Teilzeit einsteigt, aber Basiselterngeld bezieht, verschenkt oft Geld gegenüber dem ElterngeldPlus.
- Bemessungszeitraum nicht optimiert: Ausklammerbare Monate nicht zu beantragen, kann die Bemessungsgrundlage unnötig senken.
Tipp: Nutzen Sie vor dem Antrag einen Elterngeldrechner und spielen Sie verschiedene Aufteilungen durch. Schon kleine Verschiebungen zwischen Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus können über die gesamte Bezugszeit einen spürbaren Unterschied ausmachen.
Praktische Tipps für die Planung
Zum Abschluss noch einige Hinweise aus der Praxis, die Ihnen die Entscheidung erleichtern. Sprechen Sie die Aufteilung frühzeitig mit dem Arbeitgeber ab, denn die Elternzeit müssen Sie in der Regel sieben Wochen vor Beginn schriftlich anmelden. Klären Sie außerdem rechtzeitig, wie sich der Elterngeldbezug auf Ihre Kranken- und Rentenversicherung auswirkt – gerade bei freiwillig oder privat Versicherten gibt es hier Besonderheiten.
Denken Sie auch an die steuerliche Seite: Das Elterngeld selbst ist steuerfrei, unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, es erhöht den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen und kann bei der Steuererklärung zu einer Nachzahlung führen. Wer das einplant, erlebt keine böse Überraschung.
Tipp: Viele Bundesländer bieten kostenlose telefonische Beratung durch ihre Elterngeldstellen an. Nutzen Sie dieses Angebot – ein einziges Gespräch kann Unsicherheiten ausräumen und Ihnen helfen, die für Ihre Familie beste Kombination zu finden.
Häufige Fragen zum Elterngeld
Wie viel Elterngeld bekomme ich mindestens?
Der Mindestbetrag beim Basiselterngeld liegt bei 300 Euro monatlich, beim ElterngeldPlus bei 150 Euro. Diesen Sockelbetrag erhalten Sie auch dann, wenn Sie vor der Geburt kein Einkommen hatten – etwa als Studierende, Arbeitslose oder nicht erwerbstätige Eltern.
Ab welchem Einkommen bekomme ich kein Elterngeld mehr?
Für Geburten ab dem 1. April 2025 entfällt der Anspruch, wenn das zu versteuernde Einkommen 175.000 Euro übersteigt. Diese Grenze gilt einheitlich für Paare und Alleinerziehende und nach aktuellem Stand auch für Geburten 2026. Maßgeblich ist der Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums vor der Geburt.
Kann ich während des Elterngeldbezugs arbeiten?
Ja, Sie dürfen bis zu 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt arbeiten. Ihr Verdienst wird allerdings angerechnet und mindert das Elterngeld. Wer in Teilzeit arbeiten möchte, fährt mit dem ElterngeldPlus in der Regel besser als mit dem Basiselterngeld.
Wann muss ich das Elterngeld beantragen?
Am besten kurz nach der Geburt, sobald die Geburtsurkunde vorliegt. Elterngeld wird rückwirkend höchstens für die letzten drei Lebensmonate vor Antragseingang gezahlt – ein zu später Antrag kostet also bares Geld.
Wird das Kindergeld auf das Elterngeld angerechnet?
Nein. Kindergeld und Elterngeld sind voneinander unabhängige Leistungen und werden nicht miteinander verrechnet. Sie können beide gleichzeitig beziehen. Das Mutterschaftsgeld dagegen wird auf das Elterngeld angerechnet.
Was ist der Unterschied zwischen Elterngeld und Elternzeit?
Die Elternzeit ist die unbezahlte Freistellung von der Arbeit, auf die Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber Anspruch haben. Das Elterngeld ist die staatliche Geldleistung während dieser Zeit. Beide beantragen Sie bei unterschiedlichen Stellen: die Elternzeit beim Arbeitgeber, das Elterngeld bei der Elterngeldstelle.
Fazit: Frühzeitig planen zahlt sich aus
Das Elterngeld ist eine der wertvollsten Familienleistungen in Deutschland – vorausgesetzt, man kennt die Regeln und plant klug. Mit dem Basiselterngeld, dem flexiblen ElterngeldPlus und dem Partnerschaftsbonus stehen drei Bausteine bereit, die sich individuell kombinieren lassen. Wer früh in Teilzeit einsteigt, profitiert meist vom ElterngeldPlus, während das Basiselterngeld die intensive Anfangszeit gut abdeckt.
Entscheidend ist, den Antrag rechtzeitig zu stellen, die neue Einkommensgrenze von 175.000 Euro im Blick zu behalten und die für die eigene Familie beste Aufteilung durchzurechnen. Bei Unsicherheiten – etwa zur Einkommensberechnung oder zu Sonderfällen – ist die zuständige Elterngeldstelle Ihre erste Anlaufstelle, denn Details können je nach Bundesland variieren. Wer nach der Elternzeit den beruflichen Wiedereinstieg plant, findet passende Angebote in unserer Jobbörse, und weitere verständliche Ratgeber rund um Familie, Finanzen und Alltag lesen Sie regelmäßig in unserem Magazin.
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